Pflicht der elektronischen Kommunikation ab 1. Juli 2018

Ab 1. 1. 2018 hat sich der Kreis von Personen, welche zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sind auch um die juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, erweitert. Ab 1. 7. 2018 werden der Pflicht der elektronischen Kommunikation auch alle natürlichen Personen – Einzelunternehmer, welche für die Einkommensteuer registriert sind, unterliegen. Bis zum 2017 betraf die Pflicht der elektronischen Kommunikation nur zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmer.
 
Der Pflicht der elektronischen Einreichung der Dokumente unterliegt auch der Steuerberater, welcher das Steuersubjekt vertritt, und zwar seit dem Jahr 2015. Daher haben wir mit dieser Art der elektronischen Kommunikation bereits mehrjährige Erfahrungen. Wir entlasten gerne unsere Mandanten dieser Pflicht – schließen Sie sich an.