Der Jahresbericht fasst die Finanzergebnisse zusammen, bewertet die Zielerreichung und bietet einen umfassenden Überblick über die Tätigkeiten des Unternehmens im vergangenen Jahr. Seine qualitativ hochwertige Ausarbeitung erfordert jedoch eine sorgfältige Vorbereitung, Kenntnisse der gesetzlichen Anforderungen und die Fähigkeit, relevante Informationen übersichtlich darzustellen. In diesem Artikel befassen wir uns mit den Schlüsselaspekten der Erstellung eines Jahresberichts gemäß den slowakischen Vorschriften und den häufigsten Fehlern, die es zu vermeiden gilt.
Die Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresberichts ist im slowakischen Gesetz Nr. 431/2002 Slg. über das Rechnungswesen (§ 20) geregelt. Unternehmen, die zur Prüfung ihres Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer verpflichtet sind, müssen einen Jahresbericht erstellen. Dies betrifft vor allem größere Handelsgesellschaften, die die im § 19 des Rechnungslegungsgesetzes festgelegten Bedingungen erfüllen.
Gemäß § 20 des Gesetzes Nr. 431/2002 Slg. über das Rechnungswesen muss der Jahresbericht insbesondere die folgenden Informationen enthalten:
1. Informationen über die rechnungslegende Einheit
Grundlegende Identifikationsdaten wie Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftszweck und andere wesentliche Informationen.
2. Ein Überblick über die Entwicklung der Tätigkeiten der rechnungslegenden Einheit und ihre wirtschaftliche Lage
Eine Bewertung der erzielten Ergebnisse, der Entwicklung von Umsatzerlösen, Kosten, des Finanzergebnisses und anderer wichtiger Wirtschaftsindikatoren.
3. Informationen über die voraussichtliche Entwicklung der rechnungslegenden Einheit
Ein kurzer Ausblick sowie geplante Ziele, Strategien und zukünftige Investitionen.
4. Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung
Sofern die rechnungslegende Einheit solche durchgeführt hat.
5. Informationen über den Erwerb eigener Aktien oder Geschäftsanteile
Sofern diese während des Rechnungslegungszeitraums erworben wurden, sind Einzelheiten anzugeben.
7. Verwendung des Ergebnisses nach Steuern
Vorschlag für die Gewinnverteilung oder Verlustdeckung.
8. Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und von wesentlicher Bedeutung sind
Zum Beispiel Änderungen in der Eigentümerstruktur, bedeutende Verträge oder Ereignisse, die die Finanzlage beeinflussen.
In der Praxis wiederholen sich bei der Erstellung von Jahresberichten häufig bestimmte Fehler, die zu deren Unvollständigkeit, Ungenauigkeit oder zur Verletzung gesetzlicher Pflichten führen können. Zu den häufigsten gehören:
1. Unvollständige oder ungenaue Informationen
- Der Jahresbericht enthält oft nicht alle gesetzlich nach § 20 des Rechnungslegungsgesetzes geforderten Bestandteile (z. B. fehlende Daten zur Geschäftsentwicklung, Informationen über wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag oder zur Ergebnisverwendung).
- Die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder das Erstellungsdatum fehlt.
- Der Name der für die Erstellung des Berichts verantwortlichen Person wird nicht angegeben.
- Daten werden manchmal ohne Aktualisierung aus dem Vorjahr kopiert, was ihren Informationswert mindert.
2. Formale Erstellung ohne realen Inhalt
Der Bericht wird nur „pro forma“ erstellt, ohne eine wirkliche Bewertung der Geschäftstätigkeit oder einen Zukunftsausblick. Es fehlt eine analytische Auswertung der Ergebnisse; der Bericht ist lediglich eine Zusammenfassung von Daten aus dem Jahresabschluss ohne Kommentar.
3. Mangelnde Verständlichkeit und Übersichtlichkeit
Es werden zu technische oder buchhalterische Fachbegriffe ohne Erklärung verwendet. Der Text ist schwer lesbar, es fehlt eine logische Struktur, eine Gliederung in Kapitel, Überschriften oder einleitende und abschließende Zusammenfassungen.
4. Veraltete oder falsche Daten
- Es werden veraltete Daten angegeben (z. B. alter Firmensitz, falscher Firmenname, unveränderte Zusammensetzung der Organe).
- Die Daten stimmen nicht mit dem Jahresabschluss überein – zum Beispiel entsprechen die Finanzergebnisse oder die Mitarbeiterzahl nicht.
5. Falsche oder fehlende Angabe der Pflichtanhänge des Jahresberichts
Gesetzlich vorgeschriebene Anhänge wie der Bestätigungsvermerk des Prüfers und der Jahresabschluss werden nicht beigefügt.
7. Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist
Jahresberichte werden nicht fristgerecht im Register der Jahresabschlüsse hinterlegt oder überhaupt nicht eingereicht.
ESG als obligatorischer Bestandteil von Jahresberichten
Aufgrund einer Novelle des slowakischen Rechnungslegungsgesetzes werden ab dem 1. Juni 2024 auch Informationen aus dem Bereich ESG (Umwelt, Soziales, Unternehmensführung) in den Inhalt von Jahresberichten aufgenommen. Ziel dieser Anpassung ist es, die Transparenz der Unternehmen zu erhöhen und Investoren, Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit ein umfassendes Bild davon zu vermitteln, wie Unternehmen mit Umweltschutz, sozialer Verantwortung und Unternehmensführung umgehen.
Allerdings sind nicht alle Unternehmen verpflichtet, ESG-Informationen in ihrem Jahresbericht anzugeben. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die Unternehmen, die zur Offenlegung dieser Informationen verpflichtet sind, sowie über jene, für die diese Pflicht nicht gilt.
Die Pflicht zur Angabe von ESG-Informationen gilt für
- Große rechnungslegende Einheiten, die die gesetzlich festgelegten Kriterien (Bilanzsumme, Nettoumsatzerlöse, Mitarbeiterzahl) überschreiten.
- Unternehmen von öffentlichem Interesse (z. B. Banken, Versicherungen, börsennotierte Unternehmen).
- Ab 2025 auch ausgewählte mittelständische Unternehmen gemäß der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive).
Die Pflicht zur Angabe von ESG-Informationen gilt nicht für
- Kleinst- und kleine rechnungslegende Einheiten.
- Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und nicht die Kriterien für eine große rechnungslegende Einheit erfüllen.
- Tochtergesellschaften, wenn sie in den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens einbezogen sind.
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