Die Frage nach der Grenze zwischen einem Steuerfehler und einer Straftat gehört zu den häufigsten Themen in der Praxis von Unternehmern und Fachleuten. Das slowakische Strafgesetzbuch Nr. 300/2005 Slg. legt die Regeln fest, wann es sich „nur“ um ein Rechtsdelikt und wann bereits um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit handelt. Entscheidend sind insbesondere die Art des Verschuldens und die Höhe des entstandenen Schadens.
Wir bringen Ihnen einen Überblick über die häufigsten Steuerstraftaten und erklären, welche Handlungen zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen können.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit?
- Vorsätzliches Verschulden (§ 15 StGB): Eine Straftat wird vorsätzlich begangen, wenn der Täter ein gesetzlich geschütztes Interesse verletzen oder gefährden wollte oder wusste, dass er durch seine Handlung eine solche Verletzung verursachen könnte, und damit einverstanden war.
- Fahrlässigkeit (§ 16 StGB): Eine Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter wusste, dass seine Handlung eine Gesetzesverletzung verursachen könnte, sich aber darauf verließ, dass es nicht dazu kommen würde, oder die Folgen nicht kannte, obwohl er sie hätte kennen müssen und können. Bei grober Fahrlässigkeit handelt es sich um eine besonders gleichgültige oder erhebliche Verletzung von Pflichten und Sorgfalt.
Nach § 17 StGB ist bei natürlichen Personen Vorsatz erforderlich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, dass Fahrlässigkeit ausreicht.
Die häufigsten Steuerstraftaten
- § 276 – Steuerverkürzung und Verkürzung von Versicherungsbeiträgen: Vorsätzliche Minderung der angemeldeten Steuer oder der Versicherungsbeiträge.
- Strafe: bis zu 3 Jahre, bei größerem Umfang bis zu 10 Jahre.
- § 277 – Nichtabführung von Steuern und Versicherungsbeiträgen: Die Steuer oder die Versicherungsbeiträge wurden einbehalten (z. B. vom Arbeitgeber), aber nicht abgeführt.
- Die Strafen sind ähnlich wie bei § 276.
- § 277a – Steuerbetrug: Unberechtigte Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer oder der Verbrauchssteuer in größerem Umfang.
- Strafe: von 6 Monaten bis zu 10 Jahren, je nach Höhe und Umständen.
- § 278 – Nichtzahlung von Steuern und Versicherungsbeiträgen: Die Steuer wurde korrekt festgesetzt, aber nicht bezahlt.
- Die strafrechtliche Verantwortlichkeit tritt bei Nichtzahlung über einer gesetzlich festgelegten Grenze ein; die Höchststrafe beträgt 5 Jahre.
- § 278a – Vereitelung der Steuerverwaltung: Angabe falscher Daten in Unterlagen, Verschweigen von Pflichtangaben oder Nichterfüllung von Pflichten bei einer Steuerprüfung.
- Strafe: bis zu 6 Jahre, unabhängig von der Schadenshöhe.
- § 264 – Gefährdung des Steuergeheimnisses: Unbefugtes Auskundschaften oder Verraten des Steuergeheimnisses an eine unbefugte Person.
- Strafe: von 6 Monaten bis zu 8 Jahren in schweren Fällen.
Zugehörige Wirtschaftsstraftaten
Neben rein steuerlichen Delikten werden in der Praxis häufig auch Wirtschaftsstraftaten beurteilt:
- § 259 – Verfälschung von Buchführungsdaten: Angabe falscher Daten oder Verschweigen wichtiger Informationen in Abschlüssen oder Registern.
- Strafe: bis zu 8 Jahre.
- § 251 – Unerlaubte Geschäftstätigkeit: Geschäftstätigkeit ohne Genehmigung, einschließlich der Erbringung von Fachdienstleistungen ohne die erforderliche Qualifikation.
- Strafe: bis zu 5 Jahre, je nach verursachtem Schaden.
- § 251a – Unerlaubte Beschäftigung: Beschäftigung von Personen ohne die erforderlichen Genehmigungen oder unter ausbeuterischen Bedingungen.
- Strafe: bis zu 2 Jahre, in schwerwiegenderen Fällen mehr.
Steuerstraftaten stellen einen ernsten Bereich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dar, in dem die Grenze zwischen einem Fehler und einer Straftat sehr schmal sein kann.
Entscheidend sind vor allem das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und die Höhe des Schadens. Für Unternehmer und Einzelpersonen ist es daher von entscheidender Bedeutung, die Steuer- und Buchführungsvorschriften konsequent einzuhalten und im Zweifelsfall einen Fachmann zu konsultieren.
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