Der Verkauf eines Geschäftsanteils oder von Aktien kann für einen Unternehmer ein erhebliches finanzielles Einkommen darstellen, aber auch zu einer hohen Steuerlast führen. Die slowakische Gesetzgebung bietet jedoch eine Lösung, um die Besteuerung dieser Einkünfte zu vermeiden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um eine Steuerbefreiung gemäß § 13c des Einkommensteuergesetzes.
In diesem Artikel beleuchten wir, wann und unter welchen Umständen die Einnahmen aus dem Verkauf eines Anteils steuerfrei sein können, welche Verpflichtungen Sie erfüllen müssen und was Sie vorbereiten müssen, um die Erfüllung der Bedingungen nachzuweisen.
Wer kann die Befreiung in Anspruch nehmen?
Die Befreiung ist vorgesehen für:
- Aktionäre von Aktiengesellschaften,
- Aktionäre von einfachen Aktiengesellschaften (bei Stamm- oder Sonderaktien),
- Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (s.r.o.),
- Kommanditisten von Kommanditgesellschaften,
- vergleichbare ausländische Gesellschaften.
Sie gilt nicht für Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Wertpapieren handeln.
Bedingungen für die Befreiung
- Direkte Beteiligung von mindestens 10 %: Der Steuerpflichtige muss mindestens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft direkt halten – nicht über eine andere Gesellschaft.
- Mindesthaltedauer (24 Monate): Der Anteil muss ununterbrochen für mindestens 24 Monate gehalten werden. Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verkauf erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erwerb des Anteils erfolgt.
- Tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit und Buchführung: Die Gesellschaft, die den Anteil verkauft, muss tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Slowakischen Republik ausüben und nicht nur formell Wertpapiere halten. Dies erfordert:
- die Ausübung wesentlicher Funktionen im Zusammenhang mit dem Besitz des Anteils (Teilnahme an der Geschäftsführung, Entscheidungsfindung in der Hauptversammlung, Genehmigung von Budgets und Geschäftsplänen),
- die Verwaltung und das Tragen der mit dem Besitz des Anteils verbundenen Risiken,
- angemessene personelle und materielle Ressourcen,
- die Führung einer doppelten Buchführung oder nach IFRS.
Ziel des § 13c des Einkommensteuergesetzes ist es sicherzustellen, dass die Vorteile der Befreiung nur Steuerpflichtigen zugutekommen, die aktiv an der Führung und den Tätigkeiten der Gesellschaft beteiligt sind. Das Gesetz verhindert so die zweckgebundene Gründung von „Briefkastenfirmen“, die ausschließlich zur Erlangung von Steuererleichterungen bestimmt sind.
Weitere wichtige Hinweise
Bei der Anwendung der Befreiung nach § 13c sind auch einige zusätzliche Regeln zu beachten:
- Die Gesellschaft muss eine echte Substanz haben: Die Holdinggesellschaft darf nicht nur eine formale „Briefkastenfirma“ sein. Es muss nachgewiesen werden, dass ihre Struktur aus legitimen wirtschaftlichen Gründen und nicht ausschließlich zur Vermeidung der Steuerpflicht geschaffen wurde. Wir empfehlen daher, eine Dokumentation vorzubereiten, die den Zweck und die Gründe für die Errichtung der Holding- oder Unternehmensstruktur erläutert.
- Die Gesellschaft darf sich nicht in einer Krise befinden: Die Befreiung kann nicht angewendet werden, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation, Konkurs oder Umstrukturierung befindet.
- Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes: Die Beziehungen zwischen nahestehenden Personen müssen so gestaltet sein, als ob es sich um Geschäfte zwischen unabhängigen Dritten handeln würde. Dies betrifft insbesondere die Preise und Bedingungen von Handels- oder Finanztransaktionen.
- Beweislast: Der Steuerpflichtige muss bereit sein, die Erfüllung der Bedingungen durch schriftliche Nachweise zu belegen.
Die Befreiung von Einkünften aus dem Verkauf eines Geschäftsanteils oder von Aktien durch eine Holdinggesellschaft gemäß § 13c des Einkommensteuergesetzes stellt einen erheblichen Steuervorteil dar, stellt aber gleichzeitig hohe Anforderungen an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und den Nachweis einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit.
Eine richtig aufgebaute Holdingstruktur kann nicht nur Steuereinsparungen, sondern auch einen besseren Vermögensschutz, Flexibilität in der Unternehmensführung und langfristige Stabilität bringen. Wir empfehlen daher, jeden Schritt sorgfältig mit Experten zu besprechen, da der Unterschied zwischen einer erfolgreichen Anwendung der Befreiung und ihrer Ablehnung erhebliche Auswirkungen auf die endgültige Steuerschuld haben kann.
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