Die Regeln für die Besteuerung von Kryptowährungen unterscheiden sich je nach Art des Subjekts – natürliche Person, Unternehmer oder juristische Person. Das Gesetz legt unterschiedliche Steuersätze, Möglichkeiten zur Geltendmachung von Ausgaben sowie Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen und die Buchhaltung fest. Dieser Überblick bietet eine kurze und klare Zusammenfassung der wichtigsten Regeln.
1. Natürliche Person – Nichtunternehmer
Einkünfte:
- Sonstige Einkünfte gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. t) des Einkommensteuergesetzes (EStG)
- Werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowährungen besteuert
Steuersatz:
- 19 % bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage von 48.441,43 EUR
- 25 % über dieser Grenze
Krankenversicherungsbeiträge:
- 15 % der Beitragsbemessungsgrundlage
- Werden von der Krankenkasse nach Einreichung der Steuererklärung festgesetzt
- Können als Ausgabe abgesetzt werden (im Folgezeitraum oder durch eine nachträgliche Steuererklärung)
Ausgaben:
- Steuerlich absetzbar:
- Anschaffungspreis der Kryptowährung
- Gebühren im Zusammenhang mit dem Kauf/Verkauf
- Gezahlte Krankenversicherungsbeiträge
- Ausgaben können maximal bis zur Höhe der Einnahmen geltend gemacht werden
- Ein entstehender Verlust ist steuerlich nicht absetzbar
2. Natürliche Person – Unternehmer (Einzelunternehmer)
Einkünfte:
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EStG
- Kryptowährungen sind Teil des Betriebsvermögens
- Der Gewinn wird in der Einkommensteuererklärung angegeben
Steuersatz:
- 15 % bei steuerpflichtigen Einkünften bis 100.000 EUR
- 19 % bis zu einer Steuerbemessungsgrundlage von 48.441,43 EUR
- 25 % über dieser Grenze
Abgaben:
- Pflichtige Kranken- und Sozialversicherung
Ausgaben:
- Möglichkeiten:
- Tatsächlich nachgewiesene Ausgaben
- Pauschale Ausgaben in Höhe von 60 % der Einnahmen (max. 20.000 EUR) + Abgaben
- Nachweislich getätigte Ausgaben umfassen:
- Anschaffungspreis der Kryptowährung
- Gebühren bei Kauf/Verkauf
- Gezahlte Versicherungsbeiträge
- Abschreibungen auf im Betriebsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter
- Kosten für technische Ausstattung (z. B. Computer, Server, Energie)
- Miete und zugehörige Kosten
3. Kapitalgesellschaft (z. B. s.r.o.)
Besteuerung: gemäß §§ 12 ff. EStG Körperschaftsteuersatz:
- 10 % bei Einnahmen bis 100.000 EUR
- 21 % von 100.000 bis 5 Mio. EUR
- 24 % über 5 Mio. EUR
Dividenden: Quellensteuer von 7 % bei Auszahlung an natürliche Personen Buchführung: Doppelte Buchführung Erfassung: Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über Krypto-Assets als Teil des Anlage- oder Umlaufvermögens
Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage
- Steuerbemessungsgrundlage = Einnahme aus der Transaktion – Anschaffungspreis – Transaktionsgebühr
- Gewinn = Summe der Einnahmen – Summe der Anschaffungskosten
- Summe der Einnahmen – alle Erlöse aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen im jeweiligen Jahr
- Summe der Anschaffungskosten – die Anschaffungspreise der verkauften/getauschten Kryptowährungen
Wir empfehlen:
- eine sorgfältige Aufzeichnung aller Transaktionen und damit verbundenen Kosten zu führen,
- die am besten geeignete Unternehmensform aus steuerlicher Sicht sorgfältig abzuwägen,
- steuerliche Pflichten und Gesetzesänderungen regelmäßig mit einem Experten zu konsultieren.
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