Ab dem neuen Jahr 2026 treten in der Slowakei wesentliche Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in Kraft. Die Änderungen betreffen vor allem den Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen und den Steuersatz für ausgewählte Lebensmittel. Ziel ist es, den Missbrauch von Vorsteuerabzügen bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen einzuschränken und gleichzeitig die Steuereinnahmen aus dem Konsum sogenannter „ungesunder“ Lebensmittel zu erhöhen.
Einschränkungen des Vorsteuerabzugs bei Fahrzeugen (vom 1. 1. 2026 bis zum 30. 6. 2028)
Der Abzug der Umsatzsteuer aus dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs (Kategorie M1, L1e oder L3e = Personenkraftwagen = PKW) wird nur in Höhe von 50 % des USt-Betrags möglich sein.
Ebenso wird es möglich sein, die Umsatzsteuer aus einer erhaltenen Dienstleistung – der Langzeitmiete eines Personenkraftwagens (M1, L1e oder L3e) – nur in Höhe von 50 % des USt-Betrags abzuziehen.
Die genannte Einschränkung gilt nicht für einen Personenkraftwagen, den der Steuerpflichtige:
a) ausschließlich für unternehmerische Zwecke erworben hat oder nutzt, die da wären:
- kurzfristige Vermietung oder andere als kurzfristige Vermietung eines Personenkraftwagens,
- Beförderung von Personen und deren Gepäck gegen Entgelt, einschließlich Taxidiensten,
- Betrieb einer Fahrschule, wenn der Personenkraftwagen ein Ausbildungsfahrzeug ist,
b) ausschließlich als Vorführ- oder Test-Personenkraftwagen oder als Ersatz-Personenkraftwagen nutzt, der einem Kunden für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs oder während der Erbringung anderer Dienstleistungen an diesem zur Verfügung gestellt wird,
c) als Anlagevermögen ausschließlich für unternehmerische Zwecke erworben hat oder ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt, sofern er detaillierte Aufzeichnungen führt, die den Umfang der ausschließlichen unternehmerischen Nutzung des PKW belegen.
Aufzeichnungen:
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, Aufzeichnungen in elektronischer Form zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen enthalten:
- Für jeden PKW: FIN, amtliches Kennzeichen sowie Name und Typ des PKW.
- Der Kilometerstand am Tag des Beginns der Aufzeichnungen, am Ende jedes Steuerzeitraums und am Tag der Beendigung der Aufzeichnungen.
- Eine Aufzeichnung über jede Nutzung des PKW.
- Eine Aufzeichnung über den Erwerb von Waren und den Erhalt von Dienstleistungen für den Betrieb des PKW.
Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die ausschließliche unternehmerische Nutzung eines Personenkraftwagens dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem er den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, zu melden. Die Meldung erfolgt auf einem Vordruck, dessen Muster von der Finanzdirektion der Slowakischen Republik festgelegt und auf ihrer Website veröffentlicht wird. Bei einem Mietvertrag für einen PKW ist die Meldung für den Steuerzeitraum abzugeben, in dem der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug erstmals geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist der Steuerpflichtige verpflichtet, auch eine Änderung der Nutzung des PKW zu melden, falls diese im Laufe seiner Verwendung eintritt.
Änderung des USt-Satzes
Ab dem 1. Januar 2026 werden ausgewählte Lebensmittel in der Slowakei aus der Liste der Waren, für die der ermäßigte Steuersatz (19 %) galt, herausgenommen und unterliegen künftig dem Regelsteuersatz von 23 %. Dies betrifft verschiedene Arten von Süßigkeiten, Zuckerwaren, Kuchen, Eiscreme, Konfitüren und salzigen Snacks.
Die Änderungen des Umsatzsteuergesetzes ab dem 1. Januar 2026 werden praktisch jeden Unternehmer und normalen Verbraucher betreffen. Es ist daher wichtig, dass Unternehmen und Privatpersonen diese Änderungen rechtzeitig in ihre Finanz- und Steuerplanung einbeziehen.
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