Wissen Sie, welche Pflichten Sie haben, wenn ein Mitarbeiter zur Erbringung von Dienstleistungen ins Ausland reist?
Heutzutage ist es immer üblicher, dass slowakische Unternehmen ihre Mitarbeiter zur Arbeit in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsenden. Ob es sich um Bauarbeiten, IT-Dienstleistungen oder Serviceeinsätze handelt, die Entsendung eines Mitarbeiters ins Ausland unterliegt mehreren gesetzlichen Regelungen.
Wann spricht man von einer Mitarbeiterentsendung?
Unter einer Entsendung versteht man eine Situation, in der ein slowakischer Mitarbeiter vorübergehend (max. 24 Monate) in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter der Leitung des slowakischen Arbeitgebers und in Übereinstimmung mit dessen Geschäftstätigkeit arbeitet.
Die Entsendung erfolgt also unter der Leitung und Verantwortung des entsendenden Arbeitgebers auf der Grundlage eines Vertrags zwischen dem entsendenden Arbeitgeber und dem Empfänger dieser Dienstleistung.
Ein entsandter slowakischer Mitarbeiter, der im Namen des Arbeitgebers im Ausland arbeitet, bleibt weiterhin in der Slowakischen Republik versichert (sowohl sozial- als auch krankenversichert).
Was dürfen Sie als Arbeitgeber vor der Entsendung nicht vergessen?
- Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung PD A1: Diese Bescheinigung wird von der Sozialversicherungsanstalt ausgestellt und bestätigt, dass der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit im Ausland weiterhin im slowakischen Sozialversicherungssystem versichert bleibt. Ohne diese Bescheinigung kann der Mitarbeiter verpflichtet sein, im Gastland Beiträge zu zahlen. Die PD A1-Bescheinigung betrifft auch Geschäftsführer, Auftragnehmer und andere Personen, die aus Sicht der Sozialversicherung als Arbeitnehmer gelten.
- Krankenversicherung: Der Mitarbeiter sollte über eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) verfügen oder eine kommerzielle Reise-/Unfallversicherung abschließen, insbesondere bei Reisen in Nicht-EU-Länder oder bei der Ausübung riskanter Tätigkeiten.
- Meldung der Entsendung im Gastland: Einige Mitgliedstaaten verlangen eine gesonderte Meldung der Mitarbeiterentsendung bei ihren Behörden. Es handelt sich um eine sogenannte Meldepflicht, und es ist notwendig, die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Landes zu überprüfen.
- Arbeitsbedingungen während der Entsendung: Während der Entsendung unterliegt der Mitarbeiter den im Gastland geltenden Mindestarbeitsbedingungen. Dazu gehören beispielsweise: Mindestlohn, Arbeitszeit- und Pausenregelungen, Urlaubsanspruch, Arbeitsbedingungen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie Schutz vor Diskriminierung. Sind die slowakischen Arbeitsbedingungen günstiger, können in einigen Fällen weiterhin die slowakischen Regelungen zur Anwendung kommen.
Wie sieht es bei ausländischen Dienstreisen aus?
Eine ausländische Dienstreise ist nicht dasselbe wie eine Entsendung. Dabei handelt es sich um Situationen, in denen ein Mitarbeiter zu einer Konferenz, Schulung, Besprechung oder Geschäftsverhandlung reist. Er erbringt keine Dienstleistungen, die Gegenstand eines Vertrags zwischen zwei Unternehmen wären.
Auch in einem solchen Fall ist es jedoch erforderlich, die Bescheinigung PD A1 zu beantragen, eine Krankenversicherung (EKVK oder kommerziell) sicherzustellen und einen Dienstreiseantrag für die Auslandsreise seitens des Arbeitgebers auszustellen.
Die Nichterfüllung der Pflichten kann zu Sanktionen seitens der Behörden des Gaststaates führen.
Seien Sie der Erste, der von den neuesten Informationen aus der Welt der Steuern, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung erfährt