Am 3. Dezember 2025 wurde das Gesetz über die Erfassung von Umsätzen und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze angenommen, das am 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Es ersetzt das bisherige Gesetz Nr. 289/2008 Z. z. über elektronische Registrierkassen und die Regelung des Systems e-kasa klient.
Im Artikel finden Sie eine Übersicht darüber, was sich ändert, wen es betrifft, wie die neuen Regeln in der Slowakei lauten, wie der Beleg aussehen wird und worauf man achten muss.
1) Gegenstand der Regelung
Die neue Regelung stützt sich auf vier grundlegende Bereiche:
- Pflichten des Verkäufers bei der Entgegennahme eines Umsatzes für Waren oder eine Dienstleistung,
- Regeln für die Nutzung der eKasa-Kasse und das Senden von Daten an das eKasa-System,
- Zertifizierung des Kassenprogramms und des geschützten Datenspeichers,
- Kompetenzen der Finanzverwaltung (Steuerämter, Zollämter, Finanzdirektion der SR und Kriminalamt der Finanzverwaltung) im Bereich der Umsatzerfassung.
2) Definitionen: Verkäufer und Umsatz
Verkäufer
Als Verkäufer gilt eine natürliche oder juristische Person mit einer Berechtigung zur unternehmerischen Tätigkeit oder eine andere selbstständig erwerbstätige Person (SZČ), die einen Umsatz für Waren oder eine Dienstleistung entgegennimmt – ungeachtet des ständigen Wohnsitzes oder Sitzes.
Umsatz
Ein Umsatz ist eine am Verkaufsort entgegengenommene Zahlung:
- in bar,
- oder durch „Bargeldersatzmittel“ (typischerweise verschiedene Zahlungsmittel),
- einschließlich einer bargeldlosen Zahlung mittels eines Zahlungsmittels, das das Einlesen eines Zahlungsauftrags ermöglicht,
- auch ein Vorschuss oder eine Nachzahlung.
3) Typologie der Kassen gemäß der neuen rechtlichen Regelung
Das neue Gesetz führt eine breitere Kategorisierung der Kassenlösungen ein. Unter einer eKasa-Kasse versteht man:
- Online-Registrierkasse (ORP) – Hardware + Kassenprogramm + geschützter Datenspeicher, die über eine Integrationsschnittstelle kommuniziert.
- Software-Online-Registrierkasse (SORP) – Kassenprogramm und Speicher können sich auch in einer entfernten Umgebung (Server) befinden, wobei die Kommunikation über eine Integrationsschnittstelle erfolgt.
- Virtuelle Registrierkasse (VRP) – ein von der Finanzdirektion der SR eingerichteter Dienst (mobile Anwendung oder Web-Client-Umgebung).
4) Pflicht zur Umsatzerfassung: Grundregel ab dem 1.1.2026
Grundpflicht: Der Verkäufer muss den Umsatz im eKasa-System mittels der eKasa-Kasse ohne unnötigen Aufschub nach der Entgegennahme erfassen.
Bei Überschreitung der gesetzlichen Grenzreaktionszeit (5 Sekunden) oder bei Ausfall der Verbindung:
- stellt die Kasse einen OFF-LINE-Beleg aus,
- die Daten müssen binnen einer Frist von 96 Stunden an das eKasa-System nachgesendet werden (oder innerhalb einer Frist gemäß Entscheidung über einen Aufschub).
Wenn am Verkaufsort keine Internetverbindung verfügbar ist, kann der Unternehmer einen Antrag auf Genehmigung des Aufschubs der Datensendung stellen. Nach der Genehmigung kann er die Daten spätestens binnen 30 Tagen ab dem Tag der Entgegennahme des Umsatzes senden.
5) Ausnahmen
Eine der bedeutendsten Änderungen ist die Aufhebung der bisherigen Anlage zum Gesetz, die ein Verzeichnis der von der Pflicht zur Nutzung einer Registrierkasse befreiten Dienstleistungen enthielt.
Ab dem 1.1.2026 entsteht die Pflicht, den Umsatz im eKasa-System bei der Erbringung aller Dienstleistungen in der Slowakei zu erfassen, wenn dieser in bar oder mittels Zahlungsinstrumenten, die Bargeld ersetzen, entgegengenommen wird.
Die Ausnahmen, die das Gesetz beibehält, betreffen insbesondere spezifische Warenkategorien (z. B. Wertzeichen, Verkauf mittels Automaten, Waren per Nachnahme) oder objektive Betriebsbeschränkungen (Hochgebirgseinrichtungen ohne Strom und Zufahrtsweg, automatisierte Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen).
Praktische Auswirkung: Dienstleister, die sich bisher auf die Ausnahme aus der Anlage zum Gesetz verlassen haben, sind neuerdings verpflichtet, eine eKasa-Kasse zu nutzen.
6) Erfordernisse des Kassenbelegs
Der Beleg muss gesetzlich genau definierte Daten enthalten, einschließlich:
- Code der eKasa-Kasse,
- Identifikation des Verkäufers (Steuer-ID [DIČ], USt-IdNr. [IČ DPH]),
- Identifikator des Belegs,
- Datum und Uhrzeit,
- postenweise Aufschlüsselung der Ware oder Dienstleistung,
- Steuersatz und -höhe,
- Gesamtbetrag,
- QR-Code und Authentifizierungscode des Verkäufers,
- obligatorischer Text „OVERTE DOKLAD POMOCOU QR KÓDU“ (BELEG MITTELS QR-CODE ÜBERPRÜFEN).
7) Pflicht zur Ermöglichung bargeldloser Zahlungen (ab 1.3.2026)
Ab dem 1. März 2026 entsteht für jeden Verkäufer die Pflicht, dem Kunden bei jedem Umsatz, der 1 Euro übersteigt, die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung zu ermöglichen. Diese Pflicht gilt bei Erfüllung folgender Bedingungen:
- der Verkäufer hat keinen genehmigten Aufschub der Datensendung an das eKasa-System,
- am Verkaufsort ist eine Internetverbindung verfügbar,
- es ist kein technisches Hindernis aufgetreten, das die bargeldlose Zahlung objektiv unmöglich machen würde (z. B. Ausfall des Dienstes des Zahlungsdienstleisters, Störung des Terminals).
Das Gesetz legt keine konkrete technische oder technologische Art der Durchführung der bargeldlosen Zahlung fest. Der Verkäufer kann daher jedes bargeldlose Zahlungsmittel wählen, das standardmäßig auf dem Markt verwendet wird, insbesondere:
- Zahlungsterminals (POS),
- mobile Terminals und Anwendungen,
- QR-Zahlungen,
- andere moderne Formen digitaler Zahlungen.
8) Sanktionen
- Verletzung der eKasa-Pflichten: Bußgeld 1 500 – 20 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 €.
- Nicht-Ermöglichung der bargeldlosen Zahlung: Bußgeld bis zu 1 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 €.
- Verbot der Tätigkeit: Verkaufsverbot für bis zu 72 Stunden.
- Entzug der Gewerbeberechtigung: bei wiederholter und schwerwiegender Verletzung.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die neuen Pflichten Sie betreffen, oder Hilfe bei der Einstellung der Prozesse benötigen, kontaktieren Sie uns. Wir empfehlen Ihnen gerne die richtige Vorgehensweise und helfen bei der praktischen Implementierung.
Der Inhalt dieses Artikels hat ausschließlich informativen Charakter und ersetzt in keinem Fall eine professionelle Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberatung. Die Gesellschaft Dravecký & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die auf der Grundlage der hierin enthaltenen Informationen getroffen werden, noch für eventuelle Schäden, die durch solche Handlungen entstehen könnten. Vor der Anwendung jeglicher Informationen auf Ihre konkrete Situation empfehlen wir dringend eine Beratung mit einem qualifizierten Experten.
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