Inländische Kleinunternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu 100.000 Euro, die in der Slowakei und innerhalb der EU geschäftlich tätig sind, können ab dem 1. Januar 2025 die Sonderregelung für die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen.
Diese Sonderregelung vereinfacht die Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens in einem anderen EU-Mitgliedstaat und entlastet es von den mit der USt verbundenen administrativen Pflichten (wie z. B. der USt-Registrierung und der Abgabe von Steuererklärungen in mehreren EU-Ländern). Sie ermöglicht es ihm auch, die Steuerbefreiung für Lieferungen in diese EU-Länder in Anspruch zu nehmen.
Wir weisen darauf hin, dass die Sonderregelung für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen eines Kleinunternehmens in einen anderen Mitgliedstaat gilt. Ein inländisches Kleinunternehmen muss weiterhin seinen Umsatz für die Zwecke der USt-Registrierung in der Slowakei überwachen und die slowakische USt-Gesetzgebung einhalten.
Die USt-Sonderregelung können auch Kleinunternehmen einer ausländischen Person in Anspruch nehmen, wenn deren Jahresumsatz in der SR im laufenden Kalenderjahr 62.500 EUR und im vorangegangenen Kalenderjahr 50.000 EUR nicht überschritten hat. Gleichzeitig darf ihr gesamter Jahresumsatz in der Union weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR überschreiten.
Ein Kleinunternehmen einer ausländischen Person muss weitere Bedingungen erfüllen:
- es ist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig,
- in diesem Staat ist es zugleich für die Sonderregelung für KMU identifiziert,
- die Slowakische Republik hat die Erfüllung der Bedingungen für die Anwendung der Sonderregelung für KMU in ihrem Hoheitsgebiet bestätigt.
Ein Kleinunternehmen, das die Sonderregelung für KMU anwendet, verliert den Anspruch auf Vorsteuerabzug für Waren und Dienstleistungen, die zur Erbringung steuerfreier Lieferungen verwendet werden.
Für die Zwecke der Anwendung der Sonderregelung für KMU registrieren sich Kleinunternehmen nur einmal in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz, ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz haben. In der SR registrieren sich inländische Subjekte mittels des elektronischen Formulars: Mitteilung über die Anwendung der Sonderregelung für die Steuerbefreiung für ein Kleinunternehmen/Aktualisierung der Liste der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Sonderregelung/Mitteilung über die Änderung von Daten/Aufhebung der Sonderregelung.
Der Mitgliedstaat teilt ihnen eine individuelle Identifikationsnummer mit dem Präfix „EX“ zu, die es in allen EU-Mitgliedstaaten verwendet, in denen es die Sonderregelung für KMU anwendet. Das Kleinunternehmen teilt dem Steuerverwalter die Mitgliedstaaten mit, in denen es die Sonderregelung für KMU anwenden möchte. Ein Kleinunternehmen kann die Sonderregelung für KMU nur in den Staaten anwenden, die die Erfüllung der Bedingungen durch das Kleinunternehmen für die Anwendung dieser Regelung in ihrem Hoheitsgebiet bestätigen.
Während der Anwendung der Sonderregelung für KMU ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, im Mitgliedstaat der Niederlassung nach Ablauf eines jeden Kalenderquartals das elektronische Formular „Vierteljährliche Meldung eines inländischen Kleinunternehmens“ einzureichen, das auf der Website der Finanzdirektion der Slowakischen Republik veröffentlicht wird.
Die Überprüfung der Gültigkeit der individuellen Identifikationsnummer mit dem Präfix „EX“ in den Mitgliedstaaten der Befreiung zum Zeitpunkt der Überprüfung ermöglicht die Anwendung der Europäischen Kommission auf der Website HIER.
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