Bei der Finanzierung eines Autos, aber auch anderer materieller Vermögenswerte (z. B. Maschinen, Technologie und Anlagen) stoßen Unternehmer häufig auf den Begriff Leasing. Es gibt auf dem Markt ein breites Spektrum an Kreditprodukten, die als Leasing bezeichnet werden. Diese Produkte unterscheiden sich in der Praxis erheblich in ihren Parametern, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsübergangs am Leasinggegenstand oder der Anzahlung. Diese und andere Tatsachen haben beim Unternehmer gleichzeitig Einfluss auf die Verbuchung von Transaktionen im Zusammenhang mit Leasing, aber auch auf die Geltendmachung des USt-Abzugs beim Steuerzahler.
Wir bieten einen Überblick über die einzelnen Leasingarten mit einer kurzen Erläuterung der genannten Leasingformen:
- Finanzierungsleasing - ist eine Form der Anschaffung von materiellem Vermögen auf Grundlage eines Mietvertrags mit vereinbartem Kaufrecht für die gemietete Sache. Es handelt sich um ein langfristiges Mietverhältnis, bei dem der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Anzahlung (erste erhöhte Rate) und vereinbarte Raten (monatlich, mit einer Laufzeit nach Vereinbarung von 12-60 Monaten) zahlt. Eigentümer des Vermögenswerts bleibt während der Laufzeit des Leasingvertrags die Leasinggesellschaft, jedoch ist der Leasingnehmer gemäß der slowakischen Gesetzgebung berechtigt, den Vermögenswert in seiner Buchhaltung zu erfassen und gleichzeitig die steuerliche Abschreibung dieses Vermögenswerts als Aufwand geltend zu machen. Nach Beendigung des Mietvertrags und Zahlung aller Raten sowie des Kaufpreises geht das Eigentumsrecht auf den Leasingnehmer über.
- Operatives Leasing - hierbei handelt es sich um eine klassische Miete von materiellem Vermögen, bei der der rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer die Leasinggesellschaft ist. Das Eigentum geht weder während noch nach Beendigung der Miete auf den Leasingnehmer über. Der Leasingnehmer (Unternehmer) leistet keine Anzahlung, sondern zahlt monatlich Miete an den Leasinggeber, aus der er den USt-Abzug geltend macht. Beim Leasingnehmer wird der Mietgegenstand nicht im Anlagevermögen erfasst.
- Rückmietkauf (Sale and leaseback) - ein Unternehmer verkauft sein Auto oder seine Ausrüstung an eine Leasinggesellschaft, die es ihm in Form eines Finanzierungsleasings zurückvermietet. Ab dem 1.1.2024 wurde auf Grundlage der Auslegung der europäischen Rechtsprechung entschieden, dass bei den meisten Rückmietkäufen das Recht, wie ein Eigentümer über die Ware zu verfügen, nicht auf die Leasinggesellschaft übergeht. Daher unterliegt die ursprüngliche Übertragung der Ausrüstung vom Leasingnehmer auf die Leasinggesellschaft nicht der USt, und der Rückmietkauf wird als eine von der USt befreite Finanzdienstleistung gemäß § 39 des USt-Gesetzes betrachtet. Eine Ausnahme bildet der operative Rückmietkauf, bei dem die Kaufoption des Leasinggegenstands durch den Leasingnehmer ausgeschlossen ist; daher unterliegen Transaktionen des operativen Rückmietkaufs weiterhin der USt.
- Autokredit Leasing (Darlehen) - hierbei handelt es sich um ein klassisches Darlehen zur Finanzierung des Kaufs von Ausrüstung für die unternehmerische Tätigkeit. Der Käufer wird sofort bei Übernahme der Ausrüstung deren Eigentümer und Halter. Die Vorsteuer aus dem Kauf der Ausrüstung macht der Käufer sofort bei deren Kauf (Übernahme) aus dem vollen Kaufpreis der Ausrüstung geltend. Der Unternehmer zahlt das Darlehen in monatlichen Raten entsprechend den vereinbarten Vertragsbedingungen zurück, üblicherweise über 12-60 Monate. Diese Darlehensraten gelten als Finanzdienstleistung, die gemäß § 39 des USt-Gesetzes von der USt befreit ist.
In unserem Artikel widmen wir uns gesondert dem Thema Finanzierungsleasing, bei dem es ab dem 1.1.2025 in der Slowakei zu einer wesentlichen Änderung im Bereich der USt gekommen ist, die Auswirkungen auf den USt-Abzug beim Finanzierungsleasing hat. Ursprünglich wurde die USt in den einzelnen Raten des Finanzierungsleasings geltend gemacht, d. h. schrittweise, monatlich, entsprechend der Höhe der vereinbarten Rate.
Bei neuen Finanzierungsleasingverträgen, die ab dem 1.1.2025 abgeschlossen werden, kann der Steuerzahler (Unternehmer) den USt-Abzug sofort beim Kauf (Übernahme) der Ausrüstung aus deren vollem Kaufbetrag geltend machen. Andererseits ist die Leasinggesellschaft verpflichtet, die Steuer vom gesamten Verkaufspreis abzuführen und nicht von den einzelnen Raten, wie es bis zum 31.12.2024 der Fall war.
Grund für diese Änderung ist eine Novelle des slowakischen USt-Gesetzes, durch die das Finanzierungsleasing von einer Erbringung einer Dienstleistung zu einer Lieferung von Gegenständen umgestuft wurde. Diese Novelle basiert auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach es wirtschaftlich irrational ist, wenn der Leasingnehmer die Ausrüstung nicht kauft, falls am Ende des Leasings eine Kaufoption für das Fahrzeug zu einem vernachlässigbaren oder symbolischen Preis vereinbart ist. Daher muss dies bereits zu Beginn der Transaktion als Lieferung von Gegenständen betrachtet werden.
Wir weisen darauf hin, dass diese Änderung in der Praxis dazu führt, dass Leasinggesellschaften versuchen, die Pflicht zur sofortigen Steuerabfuhr zu Beginn des Finanzierungsleasings zu umgehen, und zwar durch neue Kreditprodukte mit der Möglichkeit, den Vermögenswert am Ende der Miete gegen eine erhöhte Rate zu kaufen. Auf diese Weise wollen die Leasinggesellschaften sicherstellen, dass das Finanzierungsleasing aus USt-Sicht weiterhin als Erbringung einer Dienstleistung und nicht als Lieferung von Gegenständen betrachtet wird und die Steuerpflicht somit aus den einzelnen Leasingraten entsteht und nicht zu dessen Beginn. Daher ist es stets notwendig, die Bedingungen des Mietvertrags über das Finanzierungsleasing beim Steuerzahler zu prüfen.
Benötigen Sie Beratung im Bereich Buchhaltung oder Steuern im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing oder einer anderen Art der Kreditfinanzierung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Seien Sie der Erste, der von den neuesten Informationen aus der Welt der Steuern, der Rechnungslegung und der Wirtschaftsprüfung erfährt









































