Infolge der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen in der Slowakei wurden Gesetzesänderungen verabschiedet, die ab dem 1. Januar 2026 die Bedingungen für den Vorsteuerabzug (Abzug der Umsatzsteuer) bei Personenkraftwagen grundlegend anpassen. Diese Maßnahmen bringen für Steuersubjekte neue Pflichten und Einschränkungen mit sich, die eine rechtzeitige Vorbereitung und eine Neubewertung von Investitionsvorhaben erfordern.
Die bedeutendste Neuerung ist die Einführung einer automatischen Begrenzung des Vorsteuerabzugs für Fahrzeuge, bei denen eine ausschließliche unternehmerische Nutzung nicht nachgewiesen ist. Unternehmen stehen somit vor der strategischen Entscheidung, ob sie einen halben Anspruch auf Umsatzsteuererstattung akzeptieren oder eine strenge administrative Belastung im Zusammenhang mit dem detaillierten Nachweis von Fahrten auf sich nehmen.
Begrenzung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug auf 50 %
Die neue Gesetzgebung führt ab 2026 eine Regelung ein, die den Anspruch auf Vorsteuerabzug bei der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs auf 50 % begrenzt. Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn ein Steuersubjekt ein Fahrzeug anschafft (durch Kauf oder Miete) und das betreffende Fahrzeug auch für andere als unternehmerische Zwecke nutzt.
Die Änderungen betreffen spezifische Fahrzeugkategorien:
- Kategorie M1 (Personenkraftwagen),
- Kategorien L1E und L3E (einschließlich Elektroroller und Motorräder).
Die genannte Einschränkung gilt nicht für Lastkraftwagen, was eine wesentliche Information für die Sektoren Logistik und Bauwesen ist.
Die Gesetzgebung weitet den Geltungsbereich des 50 %-Limits nicht nur auf die eigentliche Anschaffung des Fahrzeugs aus, sondern auch auf damit verbundene Waren und Dienstleistungen. Wird das Fahrzeug im gemischten Betrieb genutzt, gilt der halbe Anspruch auf Steuerrückerstattung auch für Ausgaben für Service, Wartung, Zubehörkauf oder Betriebsflüssigkeiten.
Bedingungen für die Geltendmachung von 100 % Vorsteuerabzug
Das Umsatzsteuergesetz behält die Möglichkeit der Geltendmachung des vollen Vorsteuerabzugs ausschließlich in Fällen bei, in denen der Steuerzahler das Kraftfahrzeug ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt. Die Gesetzgebung definiert Unternehmertum in diesem Kontext insbesondere als:
- kurzfristige Vermietung von Fahrzeugen,
- Beförderung von Personen und Gepäck (Taxidienste),
- Betrieb einer Fahrschule (Ausbildungsfahrzeuge),
- Nutzung von Fahrzeugen als Vorführ-, Test- oder Ersatzfahrzeuge in einer Werkstatt.
Eine Alternative ist die Erklärung des Steuersubjekts, dass das Fahrzeug ausschließlich für unternehmerische Zwecke dienen wird. Diese Möglichkeit ist jedoch an die Erfüllung strenger administrativer Anforderungen geknüpft, konkret an das Führen eines detaillierten elektronischen Fahrtenbuchs, dessen Ziel es ist, die unberechtigte Geltendmachung des vollen Abzugsanspruchs zu verhindern.
Administrative Belastung: Elektronische Erfassung
Steuersubjekte, die sich entscheiden, 100 % Vorsteuerabzug geltend zu machen, sind verpflichtet, nachweisbare Fahrtenbücher zu führen. Diese Erfassung erfolgt gesondert für jedes Kraftfahrzeug und muss Identifikationsdaten (VIN-Nummer, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs) sowie den Kilometerstand (bei Beginn der Erfassung, am Ende jedes Besteuerungszeitraums und bei Beendigung der Aufzeichnung) enthalten.
Die Aufzeichnung jeder einzelnen Fahrt muss sechs obligatorische Attribute enthalten:
- Laufende Nummer der Fahrt,
- Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes der Fahrt,
- Ort des Beginns und Endes der Fahrt,
- Vor- und Nachname des Fahrers,
- Zweck der Fahrt,
- Anzahl der gefahrenen Kilometer.
Aus Sicht der formalen Richtigkeit bleibt die technische Sicherstellung dieser Erfassung eine offene Frage. Das Buchhaltungsgesetz verlangt bei Buchungsbelegen ein Element der Unveränderbarkeit. Gängige Tabellenkalkulationsprogramme (z. B. Excel), die eine nachträgliche Bearbeitung von Daten ermöglichen, werden wahrscheinlich nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Glaubwürdigkeit der Aufzeichnung erfüllen. Es wird die Herausgabe einer Richtlinie der Finanzdirektion erwartet, die präzisieren wird, ob die Form gescannter Dokumente akzeptabel sein wird oder spezialisierte Software erforderlich ist.
Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auch auf alle eingekauften Waren und Dienstleistungen. Der Unternehmer muss in der Lage sein, einen konkreten Steuerbeleg einem konkreten Fahrzeug in der Erfassung zuzuordnen. Die Archivierung dieser Aufzeichnungen ist für Zwecke der Steuerprüfung auf einen Zeitraum von 10 Jahren festgelegt.
Meldepflicht und Übergangsbestimmungen
Ein Steuersubjekt, das 100 % Abzug geltend macht, ist verpflichtet, diese Tatsache dem Steuerverwalter zu melden. Beim Übergang auf die neue Gesetzgebung gelten folgende Regeln:
- Fahrzeuge, die bis zum 31. 12. 2025 erworben wurden: Für Fahrzeuge, die im aktuellen Jahr beschafft wurden, gilt keine Pflicht, die ausschließliche Nutzung für unternehmerische Zwecke zu melden. Diese Fahrzeuge richten sich nach den derzeitigen Regeln.
- Langzeitmiete: Bei bestehenden Mietverträgen entsteht die Pflicht, das amtliche Kennzeichen des ausschließlich unternehmerisch genutzten Fahrzeugs bis zum Termin für die Abgabe der ersten Umsatzsteuererklärung im Jahr 2026 zu melden.
- Fahrzeuge, die im Jahr 2026 erworben werden: Bei Neuanschaffungen entsteht die Meldepflicht mittels eines spezifischen Formulars.
Aus wirtschaftlicher und administrativer Sicht erscheint die Anschaffung eines Fahrzeugs bis Ende 2025 als vorteilhaftere Alternative. Sie ermöglicht das Vorgehen nach den derzeitigen Regeln des Vorsteuerabzugs und eliminiert die mit dem neuen Regime verbundene Meldepflicht.
Modellbeispiel: Auswirkungen auf die Buchhaltung und die Einkommensteuer
Zur Illustration der Auswirkungen betrachten wir die Anschaffung eines Fahrzeugs im Jahr 2026 im Wert von 20.000 € + 4.600 € MwSt. (Gesamtpreis 24.600 €).
Falls das Fahrzeug nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzt wird, ist das Steuersubjekt verpflichtet, den Vorsteuerabzug um 50 % zu kürzen:
- 2.300 € stellen den geltend zu machenden Vorsteuerabzug dar.
- 2.300 € stellen die Umsatzsteuer ohne Anspruch auf Abzug dar.
Ein Schlüsselaspekt ist die Auswirkung auf die Einkommensteuer. Gemäß der Novelle des Einkommensteuergesetzes wird der Teil der Umsatzsteuer, auf den kein Anspruch auf Abzug entstand (in diesem Fall 2.300 €), nicht als steuerliche Ausgabe anerkannt. Es entsteht somit eine Diskrepanz zwischen dem buchhalterischen Anschaffungspreis und dem steuerlichen Anschaffungspreis, was direkten Einfluss auf die Berechnung der steuerlichen Abschreibungen und die Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage hat.
Das Jahr 2026 wird für den Unternehmenssektor eine Änderung im Ansatz zur Verwaltung von Firmenfahrzeugen bringen. Subjekte werden vor der Wahl stehen zwischen erhöhter administrativer Belastung (verbunden mit der Führung einer detaillierten Erfassung für 100 % Abzug) und erhöhten Kosten (verbunden mit der 50 % Kürzung der Umsatzsteuer und der steuerlichen Nichtanerkennung der nicht abgezogenen Steuer).
Die Problematik erfordert eine komplexe Beurteilung, da in den Prozess nicht nur Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes eintreten, sondern auch damit zusammenhängende Vorschriften im Bereich der Einkommensteuer, Buchhaltung und Reisekostenerstattungen.
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