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28.11.2024

Gesetz Nr. 251/2024 Slg. über die Steuer auf gesüßte alkoholfreie Getränke

Ab dem 1. Januar 2025 tritt das Gesetz Nr. 251/2024 Slg. in Kraft, das neue Regelungen für die Besteuerung von gesüßten alkoholfreien Getränken einführt. Dieses Gesetz schafft Steuerpflichten für Unternehmen und definiert den Steuergegenstand, die Steuersätze sowie die Pflichten der Steuerzahler. Im folgenden Artikel erklären wir im Detail, was das neue Gesetz beinhaltet und welche Schritte steuerpflichtige Personen unternehmen müssen, um sich auf diese Änderungen vorzubereiten.

Was ist der Steuergegenstand?

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Die Besteuerung von gesüßten alkoholfreien Getränken mit der Steuer auf gesüßte alkoholfreie Getränke.

Was versteht man unter einem gesüßten alkoholfreien Getränk?

1.Ein verpacktes gesüßtes alkoholfreies Getränk, das für den direkten Verzehr bestimmt ist, Zucker oder Süßstoffe enthält und unter die Warencodes der Kombinierten Nomenklatur 2009, 2202 10 00, 2202 91 00 oder 2202 99 19 fällt.
Ebenso jedes andere verpackte gesüßte alkoholfreie Getränk, das für den direkten Verzehr bestimmt ist, Zucker oder Süßstoffe enthält und zusätzlich Kaffee, Tee oder deren Ersatzstoffe, ausgenommen gesüßte alkoholfreie Getränke, die Anfangs- oder Folgenahrung für Säuglinge, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder vollständige Nahrungsersatzprodukte zur Gewichtskontrolle gemäß einer besonderen Vorschrift sind sowie gesüßte alkoholfreie Getränke, die als Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel gelten.

2.Eine verpackte konzentrierte Substanz mit Zucker oder Süßstoffen, die vor dem Verzehr als gesüßtes alkoholfreies Getränk durch Hinzufügen von Wasser, Eis, Kohlendioxid, Milch oder deren pflanzliche Alternative zubereitet werden muss und nach dieser Zubereitung als gesüßtes alkoholfreies Getränk des ersten Punktes konsumiert werden kann, ausgenommen konzentrierte Substanzen, die als Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel gelten.

3.Ein verpacktes gesüßtes alkoholfreies Getränk gemäß dem ersten Punkt oder eine verpackte konzentrierte Substanz gemäß dem zweiten Punkt, sofern diese aus jeglicher Quelle mehr als 150 mg/l Koffein enthalten.

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Wer ist betroffen – wer ist Steuerzahler und wann entsteht die Steuerpflicht?

‍Die Steuer wird von Unternehmen gezahlt, die die erste Lieferung eines gesüßten alkoholfreien Getränks im Inland durchführen. Diese wird im Preis des gesüßten alkoholfreien Getränks erhoben.

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Entstehung der Steuerpflicht:

  • Am Tag der Lieferung eines gesüßten alkoholfreien Getränks im Inland,
  • Am Tag des Erwerbs eines gesüßten alkoholfreien Getränks aus dem Ausland zur Durchführung der ersten Lieferung im Inland.

Im ersten Fall ist der Steuerzahler in der Regel der Hersteller des gesüßten Getränks. Im zweiten Fall weisen wir darauf hin, dass dies jedes Unternehmen sein kann, das ein gesüßtes Getränk aus dem Ausland erwirbt und dessen erste Lieferung im Inland durchführt. Für die Entstehung der Steuerpflicht ist es unerheblich, ob diese erste Lieferung gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt.

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Was ist die Bemessungsgrundlage?

‍Die Bemessungsgrundlage ist die Menge des gesüßten alkoholfreien Getränks in Litern oder Kilogramm.

‍

Welche Steuersätze gelten?

0,15 Euro/Liter:

  • Verpackte gesüßte alkoholfreie Getränke, die für den direkten Verzehr bestimmt sind und Zucker oder Süßstoffe enthalten, sowie verpackte gesüßte alkoholfreie Getränke mit Zucker oder Süßstoffen, die zusätzlich Kaffee, Tee oder deren Ersatzstoffe, Milch, Milchbestandteile oder pflanzliche Alternativen enthalten.
  • Verpackte konzentrierte Substanzen mit Zucker oder Süßstoffen, die vor dem Verzehr als gesüßtes alkoholfreies Getränk durch Hinzufügen von Wasser, Eis, Kohlendioxid, Milch oder pflanzlicher Alternative zubereitet werden müssen (wenn sie in einer einzigen spezifischen Menge gemäß den Anweisungen auf der Etikette/Verpackung/Dokumentation des Getränks zubereitet werden können und in jeder Gewichtseinheit geliefert werden).

1,05 Euro/Liter:

  • Verpackte konzentrierte Substanzen mit Zucker oder Süßstoffen, die vor dem Verzehr als gesüßtes alkoholfreies Getränk durch Hinzufügen von Wasser, Eis, Kohlendioxid, Milch oder pflanzlicher Alternative zubereitet werden müssen (wenn sie in jeder Volumeneinheit geliefert werden).

4,30 Euro/Kilogramm:

  • Verpackte konzentrierte Substanzen mit Zucker oder Süßstoffen, die vor dem Verzehr als gesüßtes alkoholfreies Getränk durch Hinzufügen von Wasser, Eis, Kohlendioxid, Milch oder pflanzlicher Alternative zubereitet werden müssen (wenn auf der Etikette/Verpackung/Dokumentation des Getränks keine Zubereitungsanleitung vorhanden ist und sie in jeder Gewichtseinheit geliefert werden).

0,30 Euro/Liter:

  • Verpackte gesüßte alkoholfreie Getränke und verpackte konzentrierte Substanzen mit einem Koffeingehalt von über 150 mg/l aus beliebigen Quellen, wenn die Menge in Litern angegeben wird.
  • Verpackte gesüßte alkoholfreie Getränke und verpackte konzentrierte Substanzen mit einem Koffeingehalt von über 150 mg/l (wenn auf der Etikette/Verpackung/Dokumentation des Getränks eine Zubereitungsanleitung vorhanden ist und sie in jeder Gewichtseinheit geliefert werden).

2,10 Euro/Liter:

  • Verpackte gesüßte alkoholfreie Getränke und verpackte konzentrierte Substanzen mit einem Koffeingehalt von über 150 mg/l (wenn sie in jeder Volumeneinheit geliefert werden).

8,60 Euro/Kilogramm:

  • Verpackte gesüßte alkoholfreie Getränke und verpackte konzentrierte Substanzen mit einem Koffeingehalt von über 150 mg/l (wenn auf der Etikette/Verpackung/Dokumentation des Getränks keine Zubereitungsanleitung vorhanden ist und sie in jeder Gewichtseinheit geliefert werden).

Welche Pflichten hat der Steuerzahler?

  • Registrierungs- und Meldepflicht: Innerhalb von 5 Tagen nach Entstehung der ersten Steuerpflicht.
  • Führung von Aufzeichnungen: Für die korrekte Festsetzung der Steuer.
  • Einreichung von Steuererklärungen: Der Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat. Der Steuerzahler muss die Steuererklärung bis zum 25. Tag des Folgemonats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, einreichen. Innerhalb derselben Frist ist die Steuer auch fällig.

Maßnahmen zur Verhinderung von Vorratskäufen bis zum 31.12.2024

Eine steuerpflichtige Person, die gemäß einer besonderen Vorschrift verpflichtet war, für den unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endenden Abrechnungszeitraum einen Jahresabschluss zu erstellen, der durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden musste, und die im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 ein gesüßtes alkoholfreies Getränk gemäß § 2 Buchst. a) erster Punkt, zweiter Punkt oder dritter Punkt in einer Menge erworben hat, die das 1,25-fache der Menge der im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 erworbenen gesüßten alkoholfreien Getränke gemäß § 2 Buchst. a) erster Punkt, zweiter Punkt oder dritter Punkt übersteigt, ist verpflichtet, bis zum 31. Januar 2025 eine Inventur der Bestände an gesüßten alkoholfreien Getränken durchzuführen. Diese Inventur ist gemäß § 2 Buchst. a) erster bis dritter Punkt auf den Stand vom 31. Dezember 2024 vorzunehmen.

Ein gesüßtes alkoholfreies Getränk in einer Menge, die der positiven Differenz zwischen der Menge der im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 erworbenen gesüßten alkoholfreien Getränke und dem 1,25-fachen der im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 erworbenen Menge entspricht (im Folgenden „positive Differenz“), gilt am 1. Januar 2025 als erstmals im Inland geliefert durch die steuerpflichtige Person gemäß Absatz 2. Dies betrifft die Menge, die zum 31. Dezember 2024 gemäß der oben beschriebenen Inventur im Bestand der steuerpflichtigen Person erfasst ist.

Die Steuerpflicht für diese positive Differenz entsteht am 31. März 2025. Die Steuererklärung muss bis zum 25. April 2025 eingereicht und die Steuer abgeführt werden. Der Steuererklärung ist ein Inventarverzeichnis beizufügen, das auf der zum 31. Dezember 2024 durchgeführten Inventur basiert.

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