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2.9.2026

Finanzverwaltung intensiviert die Beitreibung von Steuerrückständen: Was zu tun ist, bevor die Steuervollstreckung droht

Im Jahr 2026 treibt die slowakische Finanzverwaltung Steuerrückstände schneller und mit höherer Erfolgsquote ein, sodass sich die Zeitspanne zwischen der Steuerfälligkeit und dem ersten tatsächlichen Eingreifen verkürzt. In den ersten vier Monaten des Jahres brachten die Steuervollstrecker mehr als 107 Millionen Euro in den Staatshaushalt ein, etwa 7,8 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Die Erfolgsquote bei der Beitreibung überstieg 45 %, was einem Anstieg von 8 Prozentpunkten im Jahresvergleich entspricht, und zum 30. April 2026 wurden 13 797 Steuervollstreckungsverfahren eingeleitet. Für Unternehmen und Gewerbetreibende ist es daher wichtig, auch scheinbar geringfügige oder administrativ entstandene Rückstände zu prüfen und unverzüglich zu klären.

Ein Steuerrückstand entsteht nicht erst mit der Einleitung der Vollstreckung. Er entsteht bereits dadurch, dass der fällige Steuerbetrag nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig gezahlt wurde.

 

Wann ein Steuerrückstand entsteht

Die slowakische Abgabenordnung bezeichnet als Steuerrückstand den geschuldeten Steuerbetrag nach Ablauf des Fälligkeitstermins. Die Ursache muss dabei nicht allein in fehlenden finanziellen Mitteln liegen. Ein Rückstand kann auch durch eine Zahlung auf das falsche Bankkonto, die Verwendung eines fehlerhaften variablen Symbols, die Überweisung eines falschen Betrags oder eine erst nach dem Fälligkeitstermin vom Konto abgebuchte Zahlung entstehen.

Es reicht daher nicht aus, nur zu prüfen, ob das Unternehmen die Zahlung angewiesen hat. Ebenso wichtig ist es, ob die Finanzverwaltung die Zahlung korrekt identifiziert und der jeweiligen Steuerpflicht zugeordnet hat. Die ordnungsgemäße Erfassung der Zahlung kann online überprüft werden.

 

Überprüfung des Steuerrückstands im Saldokonto

Den Status des persönlichen Steuerkontos finden Sie in der Persönlichen Internetzone der Finanzverwaltung im Bereich Saldokonto. Dort werden unbezahlte Vorschreibungen, nicht zugeordnete Zahlungen und verspätet geleistete Zahlungen angezeigt. Die Daten entsprechen jeweils dem Stand des Vortages.

Stimmen die Zahlen nicht mit der Buchhaltung oder dem Bankauszug überein, kontaktieren Sie die Abgabenbehörde und halten Sie den Zahlungsbeleg mit Datum, Betrag, variablem Symbol und Kontonummer bereit. Eine solche Diskrepanz lässt sich häufig bereits vor Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen klären oder beheben.

 

Bedeutung der 170-Euro-Grenze

Die Grenze von 170 Euro wird in der Abgabenordnung in zwei konkreten Situationen angewendet, stellt jedoch keine allgemeine Schwelle für die Einleitung einer Steuervollstreckung dar:

  • Die Finanzdirektion veröffentlicht eine Liste der Steuerschuldner, in die Rechtssubjekte mit Gesamtrückständen von über 170 Euro aufgenommen werden. Die Liste wird monatlich aktualisiert, ist öffentlich zugänglich und enthält Firmennamen, Sitz und Höhe des Rückstands.
  • Ein Rückstand, dessen Gesamtbetrag für alle Steuern 170 Euro nicht übersteigt, gilt nach dem Gesetz als vorübergehend uneinbringlicher Rückstand. Dies bedeutet weder einen Erlass noch ein Erlöschen der Schuld. Bei einem Anstieg des geschuldeten Betrags oder beim Entstehen weiterer Verpflichtungen ändert sich die Situation.

Keine dieser beiden Situationen bestimmt jedoch, wann die Abgabenbehörde mit der Beitreibung beginnt.

 

Risiko einer Steuervollstreckung

Das Gesetz legt keinen Mindestbetrag für die Einleitung einer Steuervollstreckung fest. Die Praxiserfahrung zeigt, dass die Finanzämter abgestuft vorgehen. Bei Rückständen von etwa 170 bis 1 000 Euro erfolgt in der Regel zunächst eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung. Bei Beträgen über 1 000 Euro steigt das Risiko, dass der Fall ohne weiteren Aufschub an die Vollstreckungsabteilung übergeben wird.

Hierbei handelt es sich weder um eine gesetzliche Grenze noch um eine offizielle Regelung der Finanzverwaltung, sondern um einen Erfahrungswert aus der Praxis.

Die Klärung eines solchen Rückstands sollte daher nicht in der Erwartung aufgeschoben werden, dass die Abgabenbehörde stets zuvor eine Mahnung versendet.

 

Änderungen in der Steuervollstreckung ab 1. September 2026

Auch die technischen Möglichkeiten der Vollstreckung ändern sich. Das Gesetz Nr. 131/2026 Slg., Novelle der Abgabenordnung, ermöglicht es, bei der Vollstreckung an einem Kraftfahrzeug die Entstehung eines Pfandrechts sowie die Einleitung des Steuervollstreckungsverfahrens direkt und elektronisch im Fahrzeugregister einzutragen. Die Abgabenbehörde kann zudem die Suche nach dem Fahrzeug, dessen Abtransport, Verwahrung und Schätzung veranlassen. Eine neue Zwangsmaßnahme ist die elektronische Einbehaltung des Fahrzeugscheins.

Für Unternehmen mit eigenem Fuhrpark bedeutet dies, dass Maßnahmen gegen Fahrzeuge zügig und ohne vorherigen physischen Kontakt mit einem Steuervollstrecker ergriffen werden können.

 

Ablauf der Steuervollstreckung

  1. Zahlungsaufforderung. Die Abgabenbehörde setzt eine Nachfrist von mindestens 15 Tagen fest. Ein Einspruch kann innerhalb von 15 Tagen eingelegt werden und hat aufschiebende Wirkung. Das Gesetz schreibt die Zustellung einer Aufforderung jedoch nicht zwingend vor.
  2. Einleitung des Steuervollstreckungsverfahrens. Die Entscheidung wird mit dem Tag des Erlasses rechtskräftig, eine Berufung ist unzulässig und die Entscheidung wird dem Schuldner nicht zugestellt. Sie wird denjenigen zugestellt, die vom Verfügungsverbot über das Vermögen betroffen sind, wie etwa der Bank.
  3. Steuervollstreckungsaufforderung. Setzt eine Zahlungsfrist von bis zu acht Tagen fest und bezeichnet das Vermögen, auf das zugegriffen werden soll. Eine Berufung ist innerhalb von 15 Tagen nur aus gesetzlich festgelegten Gründen möglich.
  4. Steuervollstreckungsbefehl. Wird nach fruchtlosem Ablauf der Frist erlassen. Er wird mit dem Tag des Erlasses rechtskräftig, und Rechtsmittel dagegen sind nicht zulässig.

 

Auswirkungen der Steuervollstreckung auf das Unternehmen

Die Vollstreckungsart wird von der Abgabenbehörde gewählt, wobei gegen einen Schuldner gleichzeitig mehrere Maßnahmen angewendet werden können. Die Abgabenordnung ermöglicht insbesondere:

  • die Pfändung von Forderungen einschließlich des Zugriffs auf Bankguthaben,
  • Gehaltsabzüge oder den Abzug von sonstigen Einkünften,
  • die Beschlagnahme von Bargeld oder den Verkauf beweglicher Sachen, von Wertpapieren oder Immobilien,
  • den Zugriff auf Vermögensrechte an einer Handelsgesellschaft oder den Verkauf des Unternehmens bzw. von Unternehmensteilen,
  • die Einbehaltung des Führerscheins bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Eine Steuervollstreckung bedeutet daher nicht nur zusätzliche finanzielle Kosten. Die Sperrung finanzieller Mittel, Verfügungsbeschränkungen über Vermögenswerte oder Eingriffe in den Betriebsablauf können die Auszahlung von Gehältern, Zahlungen an Lieferanten sowie den laufenden Geschäftsbetrieb beeinträchtigen.

 

Verzugszinsen

Zum geschuldeten Betrag kommen Verzugszinsen hinzu. Der jährliche Zinssatz entspricht dem Vierfachen des Leitzinses der Europäischen Zentralbank, beträgt jedoch mindestens 15 %. Die Zinsen werden für jeden Tag des Verzugs für maximal vier Jahre berechnet. Bei einem Zinssatz von 15 % würde ein einjähriger Verzug bei einem Rückstand von 10 000 Euro Verzugszinsen von rund 1 500 Euro bedeuten. Zinsen werden nicht festgesetzt, wenn sie bei einem Finanz- oder Zollamt 5 Euro nicht übersteigen.

 

Verjährung und Erlöschen des Rechts auf Beitreibung

Das Recht zur Beitreibung eines Steuerrückstands verjährt sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rückstand entstanden ist. Die Verjährung wird nicht automatisch berücksichtigt; der Schuldner muss eine Einrede erheben. Mit der Zustellung einer Zahlungsaufforderung beginnt eine neue sechsjährige Frist, und das Recht auf Beitreibung des Rückstands erlischt endgültig erst nach 20 Jahren. Auf den bloßen Zeitablauf kann man sich bei Steuerrückständen daher nicht verlassen.

 

Vorgehen nach Feststellung eines Steuerrückstands

Ein festgestellter Rückstand muss unverzüglich überprüft werden. Wir empfehlen, Ihren Buchhalter oder Steuerberater zu kontaktieren, der prüfen kann, ob der ausgewiesene Rückstand den eingereichten Steuererklärungen, Bescheiden und geleisteten Zahlungen entspricht, und dabei hilft, eventuelle Unstimmigkeiten aufzuklären. Anschließend empfehlen wir folgende Schritte:

  1. Vergleichen Sie das Saldokonto mit den Steuererklärungen, Bescheiden, Bankauszügen und internen Unterlagen.
  2. Überprüfen Sie Kontonummer, variables Symbol, Betrag und Abbuchungsdatum jeder strittigen Zahlung.
  3. Wenn der Rückstand korrekt erfasst ist und ausreichende Liquidität vorliegt, begleichen Sie ihn schnellstmöglich und prüfen Sie die Verbuchung.
  4. Wenn Sie mit der Erfassung nicht einverstanden sind, kontaktieren Sie die Abgabenbehörde und legen Sie konkrete Nachweise vor.
  5. Beantragen Sie einen Aufschub der Steuerzahlung oder einen Ratenzahlungsplan, falls eine Einmalzahlung nicht realisierbar ist. Warten Sie nicht auf die Steuervollstreckungsaufforderung.

 

Aufschub der Steuerzahlung und Ratenzahlung

Verfügt ein Unternehmen nicht über ausreichende Mittel für eine Einmalzahlung, kann es einen Aufschub der Steuerzahlung oder einen Ratenzahlungsplan beantragen. Über den Antrag wird jedoch individuell entschieden. Als anerkannte Gründe gelten ein Einnahmenrückgang nach einem außergewöhnlichen Ereignis, eine erhebliche Einschränkung der Geschäftstätigkeit, eine Gefährdung des Unterhalts oder ein anderer schwerwiegender und nachweisbarer Grund. Dem Antrag sind Jahresabschlüsse und Kostennachweise beizufügen, bei Ratenzahlungen auch ein realistischer Zeitplan. Die Genehmigung kann von einer Sicherheitsleistung für den geschuldeten Betrag abhängig gemacht werden. Der Antrag ist elektronisch einzureichen, und die Verwaltungsgebühr beträgt 7 Euro.

Ein Aufschub oder eine Ratenzahlung kann für höchstens 24 Monate ab der ursprünglichen Fälligkeit gewährt werden, und während dieses Zeitraums sind Zinsen von mindestens 3 % jährlich zu zahlen. Unternehmen mit einem hohen Steuerzuverlässigkeitsindex müssen die Voraussetzungen nicht gesondert nachweisen.

Bei Nichteinhaltung einer Rate oder Frist wird der gesamte noch offene Betrag zum ursprünglichen Fälligkeitstag fällig. Es folgen Verzugszinsen, und das Gesetz verpflichtet die Behörde, innerhalb von 30 Arbeitstagen ein Steuervollstreckungsverfahren einzuleiten. Ein Ratenzahlungsplan muss daher auf einem realistischen Cashflow basieren und nicht auf optimistischen Schätzungen.

 

Prävention von Steuerrückständen

Die meisten Probleme lassen sich durch einfache Kontrollmechanismen vermeiden: Benennung einer zuständigen Person für jede Steuerart, Führung eines Fristenkalenders und Kontrolle nach Zahlungsanweisung. Bei höheren Beträgen lohnt es sich, vorab das tägliche Banküberweisungslimit zu prüfen. Kontrollieren Sie das Saldokonto insbesondere nach Einreichung der Steuererklärung, nach Zahlung der Steuer und nach Zustellung eines Bescheids.

Im Unternehmen sollte klar geregelt sein, wer die Zahlung vorbereitet, wer sie freigibt und wer die ordnungsgemäße Erfassung überprüft. Eine doppelte Kontrolle vor Fälligkeit deckt Fehler auf, bevor Sanktionen entstehen. Sollte bereits ein Rückstand entstanden sein, besprechen Sie diesen schnellstmöglich mit Ihrem Buchhalter, Steuerberater und der Abgabenbehörde.

 

Häufig gestellte Fragen zu Steuerrückständen

Wie erfahre ich, ob ich einen Steuerrückstand habe?

Den Status finden Sie in der Persönlichen Internetzone der Finanzverwaltung im Bereich Saldokonto. Die Daten werden mit dem Stand des Vortages angezeigt und enthalten auch nicht zugeordnete Zahlungen. Sie können den Status auch direkt bei der zuständigen Abgabenbehörde überprüfen.

Ab welchem Betrag kann eine Steuervollstreckung eingeleitet werden?

Das Gesetz legt keinen Mindestbetrag fest. Der Betrag von 170 Euro ist die Schwelle für die Veröffentlichung in der Liste der Steuerschuldner und für vorübergehend uneinbringliche Rückstände, nicht für die Einleitung der Vollstreckung. Nach Praxiserfahrungen steigt das Risiko bei Rückständen über 1 000 Euro deutlich an.

Muss mich die Finanzverwaltung vor einer Steuervollstreckung mahnen?

Nein. Die Zahlungsaufforderung bei einem Steuerrückstand ist eine Option der Abgabenbehörde, keine Pflicht. Versendet sie eine Aufforderung, setzt sie eine Nachfrist von mindestens 15 Tagen. Sich darauf zu verlassen, dass stets eine Mahnung eingeht, birgt Risiken.

Kann die Finanzverwaltung das Bankkonto ohne Vorankündigung sperren?

Die Entscheidung über die Einleitung des Steuervollstreckungsverfahrens wird dem Schuldner nicht zugestellt, sondern beispielsweise der Bank. Die Sperrung von Guthaben auf dem Konto kann daher eintreten, bevor Sie eine Steuervollstreckungsaufforderung erhalten.

Fallen bei einem Ratenzahlungsplan Zinsen an?

Ja. Die Zinsen betragen mindestens 3 % jährlich für den gesamten bewilligten Zeitraum. Dies ist wesentlich günstiger als Verzugszinsen in Höhe von mindestens 15 % jährlich.

 

Der Inhalt dieses Artikels hat ausschließlich informativen Charakter und ersetzt in keinem Fall eine professionelle Rechts-, Steuer- oder Buchhaltungsberatung. Die Gesellschaft Dravecký & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die auf der Grundlage der hierin enthaltenen Informationen getroffen werden, noch für eventuelle Schäden, die durch solche Handlungen entstehen könnten. Vor der Anwendung jeglicher Informationen auf Ihre konkrete Situation empfehlen wir dringend eine Beratung mit einem qualifizierten Experten.

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